Wenn Sie sich mit dem Halten von Online-Seminaren etwas dazuverdienen, sind Sie mit dieser Tätigkeit normalerweise Freiberufler. Das heißt, Sie brauchen kein Gewerbe anzumelden, müssen Ihre Tätigkeit aber beim Finanzamt anmelden. Wenn es um die Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bekannt) geht, sind Sie aber trotzdem Unternehmer. Und als solcher sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen zu berechnen.
Immer? Fast. Falls Ihre Umsätze im vorigen Jahr unter 17.500 Euro und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen, können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Dabei entscheidet nicht Ihr Gewinn, sondern Ihr Umsatz, also die Summe all Ihrer Einnahmen.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer berechnen – dürfen das aber auch nicht. Gleichzeitig entfällt die Notwendigkeit von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nur die Umsatzsteuer-Erklärung ist einmal im Jahr fällig. Falls darauf über 17.500 Euro Umsatz gelistet sind, sind Sie im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr.
Als Kleinunternehmer sollten Ihre Rechnungen stets den Hinweis enthalten: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“
Vorteile des Kleinunternehmer-Status
- Keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen, bringt Ihnen mehr Geld – zumindest, wenn Sie direkt an Endkunden verkaufen. Falls Sie also Seminare über die eigene Website anbieten, können Sie die kompletten Einnahmen behalten. Anderenfalls müssten Sie 7 Prozent Umsatzsteuer abführen. Beim Verkauf über Drittanbieter wie Udemy sparen Sie allerdings nicht, denn diese müssen immer Umsatzsteuer abführen.
- Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Nachteile des Kleinunternehmer-Status
- Sie können sich für Ihre Investitionen (Computer, Webcam, Schnittsoftware, Facebook-Werbung…) die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen.
- Google- und Facebook-Werbung sind 19 Prozent teurer (siehe unten).
Besonderheiten bei Dozenten
Die Kleinunternehmer-Regelung gilt generell nicht grenzüberschreitend. Als Udemy-Dozentin oder mit Anzeigen bei Google oder Facebook machen Sie Geschäfte mit Unternehmen in EU-Ländern. Dabei lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
- Kurse bei Udemy: Sie erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung („sonstige Leistung“) für Udemy. Die Firma muss (wie hier erklärt) auf Ihre Leistungen (Honorare) Umsatzsteuer abführen, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat (Irland). Zum Nachweis müssen Sie eine Rechnung stellen.
- Werbung bei Google etc.: Google und Facebook (Sitz in Irland) erbringen an Sie eine innergemeinschaftliche Dienstleistung („sonstige Leistung“). Sie müssen deshalb auf Googles Leistungen (Werbung) Umsatzsteuer abführen, und zwar in Ihrem Heimatland, also Deutschland / Österreich / Schweiz. Das heißt, Sie müssen auf den Rechnungsbetrag zusätzliche 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen und diese an Ihr Finanzamt abführen (das ist auf den Rechnungen im Kleingedruckten auch erwähnt). Unternehmer ohne Kleinunternehmerstatus können diese 19 Prozent anschließend gleich wieder als Vorsteuer abziehen, verlieren oder gewinnen also nichts. Kleinunternehmer jedoch bleiben auf der Umsatzsteuer sitzen. Effektiv ist Facebook- und Google-Werbung damit für sie jeweils 19 Prozent teurer als von den Anbieter berechnet!
Für beide Fälle benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID (Antrag beim BZST). Dadurch müssen Sie dann allerdings auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sprechen Sie am besten mit Ihrem freundlichen Finanzbeamten. Bei geringen Beträgen lassen diese sich durchaus überzeugen, dass eine jährliche Abgabe genügt.